Die am 8. Mai 2009 gegründete Vereinigung hat folgende Bezeichnungen und Abkürzungen: Schweizerische Vereinigung für Raumenergie SVR Association Suisse de l'Ênergie Spatiale ASEP Associazione Svizzera per l'Energia Spaziale ASES Swiss Association for Space Energy
Die in den Statuten angeführten Funktionsbezeichnungen von Personen stehen sinngemäss für beide Geschlechter. 1. Name und Sitz 1.1. Unter dem Namen „Schweizerische Vereinigung für Raumenergie" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der jeweiligen Geschäftsstelle. 1.2. Der Verein kann gestützt auf einen Beschluss des Vorstandes gemäss Art. 61 ZGB im Handelsregister eingetragen werden. 2. Zweck 2.1. Zweck des Vereins ist: a) Die Erforschung der Raumenergie, insbesondere ihrer technischen Wandlungs- und Speicherverfahren und ihrer umweltschonenden Umsetzung mittels effizienter und natursynergetischer Verfahren. b) Förderung der Erweiterung des physikalischen Weltbildes und daraus abgeleiteter möglicher neuer Energietechnologien. c) Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch sowie Fortbildungs- und Weiterbildungsmassnahmen. e) Alle anderen Massnahmen, die dem Erreichen des Zwecks förderlich sind, besonders das Beschaffen und Sammeln von finanziellen Mitteln zur Förderung der Ziele des Vereins. f) Publikation von Projekten, Informationen, Veranstaltungen und Know-how. g) Einrichtung und Unterhalt eines Sekretariates für Information, Dokumentation, Werbung, Organisation und Durchführung von Aktionen. 3. Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. 3.2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zurUnterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden. 3.3. Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder Anteile am Vereinsvermögen. 3.4 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 3.5 Niemand darf durch unverhältnismässige Vergütung oder durch Zahlungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 3.6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das Vereinsvermögen kann auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. 4. Mitgliedschaft 4.1. Als Mitglieder des Vereins kommen natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen in Betracht. Natürliche Personen erwerben die Einzelmitgliedschaft, juristische Personen die Firmenmitgliedschaft. 4.2. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag ihrer Kategorie zu entrichten. Es sind drei Kategorien von Mitgliedsbeiträgen festgelegt: - Einzelmitglied mit Normalbeitrag - Einzelmitglied mit reduziertem Beitrag (Mitglieder ohne Verdienst) - Firmenmitglied mit Firmenbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 4.3. Im Mitgliederbeitrag ist der Bezug des „NET-Journals" (Zweimonats-Publikation des Jupiter-Verlags) mit eingeschlossen. 4.4 Der Verein gewährt seinen Mitgliedern für eigene Veranstaltungen einen Sonderrabatt. 4.5 Mit zielverwandten Vereinen kann eine gegenseitige Mitgliedschaft abgeschlossen werden. Dabei gelten für beide Partnervereine die folgenden Grundsätze: a) Jeder Verein bleibt in seiner Gänze unabhängig. b) Jeder Verein wirbt nur mit den Projekten, die er selbst unterstützt und durchgeführt hat bzw. die gemeinsam durchgeführt werden. c) Jeder Verein besitzt nur eine Stimme in der Generalversammlung des Partnervereins. d) Die Partnervereine schulden sich keine Mitgliedsbeiträge. 4.6. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. 4.7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch den Tod natürlicher Personen. 5. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Geschäftsstelle: Sekretariat, Vereinskasse d) Die Kontrollstelle 6. Die Generalversammlung 6.1. Die Generalversammlung: a) wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle, b) befindet über den Jahresbericht, c) beschliesst auf Grundlage des Berichtes der Kontrollstelle über die Genehmigung der Jahresrechnung, d) beschliesst Statutenänderungen. 6.2. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vereinszweck es erfordert, der Vorstand es beschliesst oder wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. 6.3. Der Präsident des Vorstandes beruft die Generalversammlung schriftlich mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Den Vorsitz führt der Vorstandspräsident oder ein Tagespräsident. 6.4. Vereinsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-mehrheit der Anwesenden. 6.5. Über die Vereinsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer, der nicht Mitglied sein muss, zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand 7.1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassierer, dem Sekretär sowie weiteren Einzelmitgliedern bis maximal neun Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar. 7.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. 7.3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein rechtsgültig durch Kollektivunterschrift. 7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer, der nicht Mitglied sein muss, zu unterzeichnen ist. 7.5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 7.6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld oder sonstige Entschädigung. Es werden lediglich Versand- und Kommunikationsspesen vergütet. 8. Geschäftsstelle (Sekretariat) 8.1. Die Geschäftsstelle wird vom Sekretär geleitet (Stellvertreter: Kassierer) 8.2. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere: a) die anfallende Korrespondenz, Telefon-, Fax- und E-Mail-Dienst b) Führung der Informations- und Kontaktstelle c) Betreuung des Internets d) Führung der Vereinsbuchhaltung unter Leitung des Kassierers(Stellvertretung: Sekretär). 9. Vereinsmittel Die für die Arbeit des Vereins erforderlichen Finanzen werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge b) Legate, Zuwendungen von Gönnern und der öffentlichen Hand c) Sponsoring d) Entschädigung für die Leistungen des Vereins. 10. Das Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres. 11. Auflösung 13.1. Die Auflösung und Liquidation des Vereins untersteht den gesetzlichen Bestimmungen. 13.2. Die Generalversammlung entscheidet, wem im Falle der Auflösung das Vereinsvermögen zufällt. Es muss im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. 13.3. Diese Statuten unterstehen schweizerischem Recht. Wettingen, 8. Mai 2009
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